Neue gesetzliche Regelungen für alle Bauverträge
Nach § 650a Abs. 1 BGB ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Darüber hinaus kann nach Abs. 2 ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ebenfalls ein Bauvertrag sein, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Die Regelung in § 650b BGB räumt dem Besteller ein einseitiges Recht ein, den Unternehmer zu nachträglichen Änderungen am Auftragsumfang unter bestimmten Voraussetzungen zu verpflichten. Der Unternehmer seinerseits, der die geänderte Leistung ausführen muss, hat dann die Möglichkeit, wegen der geänderten Leistung auch eine geänderte Vergütung nach den Bestimmungen in § 650c BGB durchzusetzen.
Besteht zwischen den Parteien Streit, ob die Tatbestände der §§ 650b bzw. 650c BGB vorliegen, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung gemäß § 650d BGB erlangt werden. Durch eine schnelle gerichtliche Entscheidung sollen wechselseitige Blockaden zwischen den Parteien und Baustillstand vermieden werden.
§ 650g BGB sieht eine sogenannte „Zustandsfeststellung“ bei verweigerter Abnahme durch den Besteller vor. Auf Verlangen des Unternehmers hat der Besteller an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Werkes mitzuwirken. Soweit der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern bleibt, kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen.
§ 650g Abs. 4 BGB sieht in Anlehnung an die Regelungen in § 14 VOB/B vor, dass für die Fälligkeit einer Werklohnforderung aus einem Bauvertrag neben der Abnahme auch eine prüffähige Schlussrechnung vorhanden sein muss.
§ 650h BGB verlangt für eine Kündigung eines Bauvertrages – egal aus welchem Grund – die Schriftform.
Da von den Regelungen der §§ 650a-h BGB alle Bauverträge betroffen sind, sollte die Umsetzung in eigene Arbeitsabläufe rasch erfolgen.